ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller imZusammenhang mit den Lieferungen
und / oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese AGB´s.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen, sowie durch Vertreter
vermittelte Geschäfte werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
3. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers ist hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, zu
welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Besteller dem Lieferer seine Einkaufsbedingungen zur
Kenntnis gebracht hat. Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferers als vereinbart.
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und
urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden.
II. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Preise gelten, wenn andere Abmachungen nicht schriftlich vom Lieferer bestätigt wurden, ab Werk
ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Verpackung wird gesondert verrechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
3. Der Lieferer ist berechtigt Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Abschluss und Lieferung
Preiserhöhungen durch Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Aufpreise eintreten.
4. Die Rechnungen des Lieferers sind sofort nach Eingang beim Besteller fällig und von diesem frei
Zahlstelle des Lieferers zu zahlen.
5. Zahlungen dürfen nur direkt an den Lieferer geleistet werden. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht
nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.
6. Zahlungen mittels Akzept oder Kundenwechsel bedürfen einer besonderen vorherigen schriftlichen
Vereinbarung. Bei Zahlung durch Akzept – Laufzeit nicht über drei Monate, ausgestellt innerhalb einer
Woche nach Rechnungsdatum – werden Diskontspesen zum Banksatz berechnet.
7. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer
Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem
der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann. Die Diskontspesen werden zum jeweiligen Banksatz
berechnet.
8. Dem Besteller ist die Aufrechnung als auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausschließlich
mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.
9. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung den Rechnungsbetrag ausgleicht. Ab Verzugseintritt kann der Lieferer
Verzugszinsen mit einem den Basissatz um 8 Prozentpunkte übersteigenden Zinssatz ab Fälligkeit
berechnen.
10. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner
wirtschaftlichen Lage ein, ist der Lieferern berechtigt, ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Zahlungsfrist
sofortige Barzahlung bereits gelieferter Waren aus diesem oder allen Kontrakten mit demselben Besteller
zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages zu begehren. Ferner kann der Lieferer in diesen Fällen bei Teillieferungen, die
Weiterlieferung verweigern und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers
zurücknehmen. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsschluß Umstände vorlagen, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen ließen, dem Lieferer jedoch erst nach
Vertragsschluß bekannt wurden.
III. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der
Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als
20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn
dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller
den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach
erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme
auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
5. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware ist im Falle der Verarbeitung der
Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Besteller
erfolgt im Auftrag des Lieferers. Als Verarbeitung gilt insbesondere der Einbau bzw. Zusammenbau der
gelieferten Ware mit anderen Teilen und Gegenständen. Die neu hergestellte Sache dient unbeschadet der
Rechte dritter Lieferanten, in Höhe des Anteils des Miteigentums zur Sicherheit der jeweiligen
Gesamtforderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung. Der Besteller übernimmt insoweit die
Verpflichtungen eines Verwahrers, wobei die Verwahrung unentgeltlich erfolgt und der Besteller keinen
Ersatz von Aufwendungen oder dergleichen verlangen kann. Die Haftungseinschränkung gemäß
§ 690 BGB gilt nicht. Bei der Verarbeitung mit anderen gleichfalls unter Eigentumsvorbehalt bzw.
Verarbeitungsklausel gelieferter Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert und zwar zum
Zeitpunkt der Verarbeitung. Andernfalls erwirbt der Lieferer das Alleineigentum an der neu hergestellten
Sache. Die neuhergestellte Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich.
Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern.
Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art
gegen Versicherungsgesellschaften bzw. sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe
von dessen Forderungen ab.
IV. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNG
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Der Lieferer hat auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen Verzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoff- oder Energiemangel,
Verkehrsstörungen, Brandschäden o.ä. beim Lieferer oder ihren Zulieferern - nicht zu vertreten. Sie
berechtigen dem Lieferer die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des
Lieferers.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer-
oder Leistungsfrist zum Versand gebracht, zur Abholung bereitgestellt oder abgeholt worden ist. Falls die
Ablieferung sich aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten
bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind
in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag
kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in
Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %,
berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
7. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
V. GEFAHRENÜBERGANG
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Bei
Lieferung, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Verpackung und Versand erfolgt mit bester Sorgfalt sowie Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden
versichert.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf
den Besteller über.
VI. GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl vom Lieferer unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom
Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar
werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss
dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Sachmängelansprüche verjähren stets in 12
Monaten.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, ins - besondere die vereinbarte
Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann
der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer mindestens zwei Mal Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Verweigert er diese,
so ist der Lieferer von der Mängelrüge befreit.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Art. VIII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit, nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund äußerer Einflüsse wie z.B.
chemische, elektro-chemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Wenn der Besteller oder Dritte an
den Sachen sachgemäß Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §§ 478 ff BGB sind ausgeschlossen.
Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung
entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen Pauschalabschlag als
angemessen.
8. Weitergehende oder andere als in Art. IV geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit gemäß Art. VIII, zwingend
gehaftet wird.
9. Die Ziffern 1 bis 8 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung,
Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder
Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
VII. UNMÖGLICHKEIT UND VERTRAGSANPASSUNG
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei
denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeitvereinbart war.
VIII. HAFTUNG
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VI
Nr. 1 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit
Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
IX. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch
auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
X. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
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