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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller imZusammenhang mit den Lieferungen

und / oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese AGB´s.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich

schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden

schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen, sowie durch Vertreter

vermittelte Geschäfte werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

3. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers ist hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, zu

welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Besteller dem Lieferer seine Einkaufsbedingungen zur

Kenntnis gebracht hat. Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferers als vereinbart.

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und

urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des

Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden.

II. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Preise gelten, wenn andere Abmachungen nicht schriftlich vom Lieferer bestätigt wurden, ab Werk

ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Die Verpackung wird gesondert verrechnet und kann nicht zurückgenommen werden.

3. Der Lieferer ist berechtigt Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Abschluss und Lieferung

Preiserhöhungen durch Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Aufpreise eintreten.

4. Die Rechnungen des Lieferers sind sofort nach Eingang beim Besteller fällig und von diesem frei

Zahlstelle des Lieferers zu zahlen.

5. Zahlungen dürfen nur direkt an den Lieferer geleistet werden. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht

nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.

6. Zahlungen mittels Akzept oder Kundenwechsel bedürfen einer besonderen vorherigen schriftlichen

Vereinbarung. Bei Zahlung durch Akzept – Laufzeit nicht über drei Monate, ausgestellt innerhalb einer

Woche nach Rechnungsdatum – werden Diskontspesen zum Banksatz berechnet.

7. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer

Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem

der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann. Die Diskontspesen werden zum jeweiligen Banksatz

berechnet.

8. Dem Besteller ist die Aufrechnung als auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausschließlich

mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.

9. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und

Zugang einer Rechnung den Rechnungsbetrag ausgleicht. Ab Verzugseintritt kann der Lieferer

Verzugszinsen mit einem den Basissatz um 8 Prozentpunkte übersteigenden Zinssatz ab Fälligkeit

berechnen.

10. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner

wirtschaftlichen Lage ein, ist der Lieferern berechtigt, ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Zahlungsfrist

sofortige Barzahlung bereits gelieferter Waren aus diesem oder allen Kontrakten mit demselben Besteller

zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen

Nichterfüllung des Vertrages zu begehren. Ferner kann der Lieferer in diesen Fällen bei Teillieferungen, die

Weiterlieferung verweigern und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers

zurücknehmen. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsschluß Umstände vorlagen, die die

Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen ließen, dem Lieferer jedoch erst nach

Vertragsschluß bekannt wurden.

III. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung

sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der

Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als

20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der

Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen

Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder

Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen

Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden

Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn

dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller

den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach

erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme

auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung

bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der

Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer

liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

5. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware ist im Falle der Verarbeitung der

Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Besteller

erfolgt im Auftrag des Lieferers. Als Verarbeitung gilt insbesondere der Einbau bzw. Zusammenbau der

gelieferten Ware mit anderen Teilen und Gegenständen. Die neu hergestellte Sache dient unbeschadet der

Rechte dritter Lieferanten, in Höhe des Anteils des Miteigentums zur Sicherheit der jeweiligen

Gesamtforderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung. Der Besteller übernimmt insoweit die

Verpflichtungen eines Verwahrers, wobei die Verwahrung unentgeltlich erfolgt und der Besteller keinen

Ersatz von Aufwendungen oder dergleichen verlangen kann. Die Haftungseinschränkung gemäß

§ 690 BGB gilt nicht. Bei der Verarbeitung mit anderen gleichfalls unter Eigentumsvorbehalt bzw.

Verarbeitungsklausel gelieferter Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der

neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert und zwar zum

Zeitpunkt der Verarbeitung. Andernfalls erwirbt der Lieferer das Alleineigentum an der neu hergestellten

Sache. Die neuhergestellte Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

6. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich.

Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern.

Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art

gegen Versicherungsgesellschaften bzw. sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe

von dessen Forderungen ab.

IV. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNG

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu

liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die

Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller

voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;

dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Der Lieferer hat auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen Verzögerungen aufgrund höherer

Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu

gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoff- oder Energiemangel,

Verkehrsstörungen, Brandschäden o.ä. beim Lieferer oder ihren Zulieferern - nicht zu vertreten. Sie

berechtigen dem Lieferer die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des

Lieferers.

3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer-

oder Leistungsfrist zum Versand gebracht, zur Abholung bereitgestellt oder abgeholt worden ist. Falls die

Ablieferung sich aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten

bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch

Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind

in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur

Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder

wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag

kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung

der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist

mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu

erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung

besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der

Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in

Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %,

berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien

unbenommen.

7. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

V. GEFAHRENÜBERGANG

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Bei

Lieferung, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

Verpackung und Versand erfolgt mit bester Sorgfalt sowie Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und

Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden

versichert.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die

Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen

verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf

den Besteller über.

VI. GEWÄHRLEISTUNG

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl vom Lieferer unentgeltlich nachzubessern, neu zu

liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom

Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes,

insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar

werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss

dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Sachmängelansprüche verjähren stets in 12

Monaten.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, ins - besondere die vereinbarte

Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des

Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den

aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann

der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren

Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer mindestens zwei Mal Gelegenheit zur

Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren, wenn sich nicht insbesondere aus der Art

der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Verweigert er diese,

so ist der Lieferer von der Mängelrüge befreit.

4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen

sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die

Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem

bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche

gemäß Art. VIII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten

Beschaffenheit, nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung

oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund äußerer Einflüsse wie z.B.

chemische, elektro-chemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht

vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Wenn der Besteller oder Dritte an

den Sachen sachgemäß Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen

für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §§ 478 ff BGB sind ausgeschlossen.

Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung

entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen Pauschalabschlag als

angemessen.

8. Weitergehende oder andere als in Art. IV geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und

dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die

nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit gemäß Art. VIII, zwingend

gehaftet wird.

9. Die Ziffern 1 bis 8 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung,

Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder

Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

VII. UNMÖGLICHKEIT UND VERTRAGSANPASSUNG

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei

denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der

Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen

der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt

nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des

Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den

Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der

Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht

vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem

Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses

unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine

Verlängerung der Lieferzeitvereinbart war.

VIII. HAFTUNG

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen

Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des

Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für

die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren

Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des

Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VI

Nr. 1 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit

Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem

Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis

unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch

auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht

unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (CISG).

X. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen

verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei

darstellen würde.

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